Im Saarland finden jährlich unzählige Veranstaltungen statt. Das Spektrum hierbei ist sehr weit gefasst. Es reicht von der Vermittlung von Informationen

und Werbung über Unterhaltung und Sport bis hin zum gemütlichen Beisammensein. Dadurch wird eine große Zahl von Menschen angesprochen

die mittel- oder unmittelbar mit diesen Veranstaltungen in Berührung kommen. Sei es als Besucher, Veranstalter, Akteur, bei Veranstaltungen

tätige Person, etc.. Daraus resultiert, daß es bei Veranstaltungen sehr viele unterschiedliche Personengruppen gibt, welche laut Gesetz geschützt

werden sollen. 

Man kann diese in drei Große Gruppen einteilen:

 

- Besucher

- Personal

- Künstler bzw. Akteure

 

  1. Besucher:

Was die Sicherheit der Versammlungsstätte angeht werden diese hauptsächlich durch die Versammlungsstättenverordnung geschützt.

Diese ist in zwei große Bereiche untergliedert

- die baulichen Vorschriften (betreffend u. a. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Bestuhlungspläne, Brandschutz, etc.) und

- die Betriebsvorschriften (Betreiberpflichten, Anwesenheit von Fachpersonal, etc.)

Über die Einhaltung der baulichen Vorschriften wachen die UBA's der einzelnen Kreise bzw. Städte. Über die Einhaltung der Betriebsvorschriften sollen

die Ordnungsämter der Kommunen wachen, in deren Verantwortungsbereich die Versammlungsstätte liegt.

 

  1. Personal:

Das in den Versammlungsstätten arbeitende Personal wird (wie an anderen Arbeitsstellen auch) durch eine Vielzahl von Gesetzen und

berufsgenossenschaftlichen Vorschriften geschützt.

Was den Bereich von Szenenflächen (im Volksmund landläufig auch oft "Bühnen" genannt) angeht, so gibt es hier Seitens der BG bzw.

der GUV die Vorschrift BGV-C1 bzw. DGUV17 ("Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"). Diese beschäftigt

sich mit dem Schutz von Personal und auch dem Schutz der Künstler.

 

  1. Künstler bzw. Akteure:

Soweit nicht von der BGV-C1  (DGUV 17) betroffen sind diese für ihre Sicherheit (verbunden mit ihrer Darbietung) selbst verantwortlich.

Soweit die Lage, was die Gesetze und das berufsgenossenschaftliche Regelwerk angeht.

Wie sieht es denn nun in der Realität aus?

Wir haben im zweiten Absatz bewusst "geschützt werden sollen" geschrieben, da diese Personenkreise im Grunde gar nicht geschützt

werden, obwohl dies die ureigenste Pflicht des Betreibers einer Versammlungsstätte und des Veranstalters ist.

 

 

Die UBA's überwachen den Bau des Gebäudes, hinterher sollen sie lt. Paragraph 46 Abs 3 VStättVO das Gebäude alle drei Jahre

überprüfen und dabei auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften kontrollieren. Entsprechend ausgebildetes bzw. geschultes Personal

ist jedoch meist nicht oder nicht ausreichend vorhanden. 

Genau so werden auch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen umgesetzt - nämlich unzureichend.

Viele Betreiber von Versammlungsstätten sind sich ihrer Haftung aus Paragraph 38 der VStättVO des Saarlandes gar nicht bewusst

bzw. ignorieren diesen geflissentlich.Dass diese im Schadensfall dafür in Regress genommen werden können kommt ihnen nicht in den

Sinn. Auch nicht dass gegebenenfalls der Versicherungsschutz erlischt oder dadurch nur in Teilen besteht. Das gemäß Paragraph

40 VStättVO je nach Gefährdungsgrad der Veranstaltung (abhängig vom Programm und von der eingebrachten Technik) notwendige

Fachpersonal ist in den seltensten Fällen anwesend. Die daraus ebenfalls gem. Paragraph 40 VStättVO erforderlichen Maßnahmen werden

auch nicht eingeleitet. Man kann sagen, dass die gemäß VStättVO erforderliche Anwesenheit von Fachpersonal bei Schätzungsweise mehr

als 80% der Veranstaltungen im Saarland nicht gegeben ist und deshalb die Sicherheit dieser Veranstaltungen nicht gewährleistet ist.

Von Veranstaltungen, die als Konsequenz des Paragraph 47 der VStättVO deswegen beendet wurden oder gar von Strafen die, gemäß

Paragraph 47 der VStättVO, verhängt wurden, ist noch nie etwas bekannt geworden.

 

Das erforderliche Fachpersonal:

Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sind ausgebildete Spezialisten. Um die Sicherheit von Veranstaltungen zu gewährleisten müssen diese

sich unter anderem in den Bereichen Optik, Akustik, Statik, Elektro, Laser, Baurecht, Brandschutz, Arbeitssicherheit, dem

berufsgenossenschaftlichen Regelwerk, den entsprechenden DIN- bzw. EU-Normen etc. auskennen und ihr Wissen auch anwenden können.

Dies erfordert für eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik eine 3-jährige Ausbildung. Um dann selbst verantwortlich Veranstaltungen zu leiten

(gem. Paragraph 40 Abs. 4 VStättVO) müssen diese Fachkräfte im Anschluß an ihre Ausbildung noch drei Jahre durchgängig unter Anleitung

eines Verantwortlichen f. Veranstaltungstechnik gearbeitet haben. (vgl. Kurt Gerling, Kommentare zu den Versammlungsstättenverordnungen)

Anhand dieser insgesamt sechsjährigen Ausbildung mag man ersehen, welches Wissen man sich aneignen und auch anwenden können muss.

 

Hier geht es um die Gesundheit und um das Leben von Menschen. Leider wird dies von vielen Institutionen und Entscheidungsträgern nicht

so gesehen. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass, wenn Arbeiten nicht unter der Leitung von entsprechend qualifiziertem Fachpersonal

erfolgen, es sich dabei um unerlaubte Handlungen mit den entsprechenden Konsequenzen für den Versicherungsschutz handelt.

Auch dies ist den meisten Veranstaltern und Betreibern von Versammlungsstätten anscheinend nicht bewusst.

 

Autor: WM